§ 116 – Anzeige von Steuerstraftaten
(1) Gerichte und die Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung, die nicht Finanzbehörden sind, haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die auf eine Steuerstraftat schließen lassen, dem Bundeszentralamt für Steuern oder, soweit bekannt, den für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden mitzuteilen. Soweit die für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden nicht bereits erkennbar unmittelbar informiert worden sind, teilt das Bundeszentralamt für Steuern ihnen diese Tatsachen mit. Die für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden, ausgenommen die Behörden der Bundeszollverwaltung, übermitteln die Mitteilung an das Bundeszentralamt für Steuern, soweit dieses nicht bereits erkennbar unmittelbar in Kenntnis gesetzt worden ist. (2) § 105 Absatz 2 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Gerichte und Behörden müssen Informationen über mögliche Steuerstraftaten weitergeben.
- Die Mitteilung erfolgt an das Bundeszentralamt für Steuern oder die zuständigen Finanzbehörden.
- Wenn die Finanzbehörden nicht direkt informiert wurden, übernimmt das Bundeszentralamt die Mitteilung.
- Die zuständigen Finanzbehörden müssen ebenfalls Informationen an das Bundeszentralamt weiterleiten, falls sie nicht bereits informiert sind.
- Eine besondere Regelung aus § 105 Absatz 2 findet hier ebenfalls Anwendung.